Gesetze / Straßenverkehrs-Ordnung
StVO§ 3 Geschwindigkeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/3#abs-1 (1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/3#abs-2 (2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/3#abs-2a (2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/3#abs-3 (3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen
100 km/h.
Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/3#abs-4 (4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.
Wird zitiert von 906 Entscheidungen zu § 3 StVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 12.07.2013 – 9 U 17/13Zitiert von 1
- LG Freiburg, 25.02.2008 – 7 Ns 520 Js 14833/06 - AK 174/07
- OLG Celle, 11.10.2023 – 14 U 157/22Zitiert von 3
- BVerfG, 09.02.2022 – 2 BvL 1/20Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d Abs. l Nr. 3 StGB)Zitiert von 20
- OLG Hamm, 27.02.2024 – 7 U 120/22
- OLG Hamm, 08.03.2022 – 9 U 157/21Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Bremen, 02.07.2026 – 5 V 1509/26Erfolgloser Eilantrag gegen die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG Dortmund, 30.06.2026 – 3 O 193/25
- BVerwG, 24.06.2026 – 3 B 9.25Verkehrsbeschränkende Anordnung zur Sicherung eines Schulwegs, der innerorts die Benutzung der Fahrbahn einer Landesstraße erfordert
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 StVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.